Betriebseinschränkung

Betriebseinschränkung
1. Begriff: Eine erhebliche, ungewöhnliche und nicht nur vorübergehende Herabsetzung der Leistungsfähigkeit eines Betriebs, gleichgültig, ob die Verminderung der Leistungsfähigkeit durch Außerbetriebsetzung von Betriebsanlagen oder durch Personalreduzierung erfolgt.
- Beim Personalabbau liegt eine B. nur vor, wenn eine größere Anzahl von Arbeitnehmern betroffen ist: Nach der Rechtsprechung ist Richtschnur dafür, wann erhebliche Teile der Belegschaft betroffen sind, die Zahlen und Prozentangaben in § 17 I KSchG (Anzeigepflicht bei  Massenentlassungen); bei Großbetrieben erst bei der Entlassung von 5 Prozent der Belegschaft.
- Anders:  Betriebsstilllegung.
- 2. Mitbestimmung des Betriebsrats in Unternehmen mit i.d.R. mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern (§§ 111–113 BetrVG).
- Vgl. auch  Betriebsänderung.
- 3. Sozialplan: In § 112a I BetrVG ist geregelt, unter welchen Voraussetzungen ein  Sozialplan bei bloßem Personalabbau erzwingbar ist, insoweit gilt eine andere Staffel.

Lexikon der Economics. 2013.

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